Durch den Arbeitsvertrag wird dem Arbeitnehmer gestattet, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, soweit das zu der vereinbarten Arbeitsleistung erforderlich ist. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Arbeitsvertrags auch tatsächlich beschäftigt zu werden[1], steht es dem Arbeitgeber nicht frei, kraft seines Hausrechts dem Arbeitnehmer jederzeit das Betreten des Betriebs zu verbieten.

Deshalb bedarf es, wenn der Arbeitgeber wegen im Einzelfall entgegenstehender eigener Interessen die Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnt, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt.

 
Praxis-Beispiel

Interessenabwägung

Das Interesse des Arbeitgebers kann etwa überwiegen beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen.[2] Andererseits kann sich aufseiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken (etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen).

[2] BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84 (ergangen auf Vorlagebeschluss des 7. Senats, BAGE 44, 370).

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