Begriff

Hausgewerbetreibende zählen nicht zu den Arbeitnehmern. Sie gehören zu den gewerblich tätigen Selbstständigen. Sie können weitgehend selbst über die Art, den Umfang, den Beginn und das Ende der Arbeit sowie über die Beschäftigung von bis zu 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern entscheiden. Hausgewerbetreibende arbeiten wesentlich mit und überlassen die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem unmittelbar oder mittelbar (Zwischenmeister) Auftraggebenden. Sie unterscheiden sich von anderen Selbstständigen durch ihre wirtschaftliche Gebundenheit an einen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber. Von Arbeitnehmern unterscheiden sie sich durch ihre persönliche Unabhängigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Heimarbeitsgesetz (HAG) enthält die für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende maßgebenden Vorschriften. In § 12 Abs. 1 SGB IV ist der Personenkreis der Hausgewerbetreibenden für den Bereich der Sozialversicherung definiert. Arbeitsrechtliche Regelungen für Hausgewerbetreibende sind: § 10 EFZG (Sicherung im Krankheitsfall), § 11 EFZG (Feiertagsvergütung), § 1 JArbSchG (Geltungsbereich), § 12 Nr. 4 BUrlG (Urlaubsentgeltanspruch), § 210 SGB IX (Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit).

Sozialversicherung: Die Rentenversicherungspflicht ist in § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI geregelt, die Betrachtung des Auftraggebers als Arbeitgeber in § 12 Abs. 3 SGB IV. Der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Beiträgen ist in § 28m Abs. 4 SGB IV normiert.

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