Pflichtbeiträge sind grundsätzlich in Höhe des Regelbeitrags[1] (2024: mtl. 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost; 2023: mtl. 631,47 EUR/West bzw. 611,94 EUR/Ost) aufgrund eines fiktiven Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße zu zahlen. Bis zum Ablauf der ersten 3 Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sind Beiträge nur in Höhe des halben Regelbeitrags (2024: mtl. 328,76 EUR/West bzw. 322,25 EUR/Ost; 2023: mtl. 315,74 EUR/West bzw. 305,97 EUR/Ost) zu zahlen, soweit in dieser Zeit nicht auch der Regelbeitrag gewählt wird. Auf Antrag ist es auch möglich, Beiträge auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens zu zahlen.[2] Das Arbeitseinkommen ergibt sich grundsätzlich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid (steuerrechtlicher Gewinn).

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