2.2.1 Vorangegangene Anrufungsauskunft

Verfährt der Arbeitgeber anders, als es das Finanzamt in einer Anrufungsauskunft beschrieben hat, kann er nicht dadurch einen Haftungsausschluss bewirken, indem er die Abweichung dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigt.[1] Ein Haftungsausschluss scheidet ebenso aus, wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben hat und dies ihm zuzurechnen ist.[2]

2.2.2 Abrechnung nach falscher Steuerklasse

Führt der Arbeitgeber trotz fehlender Kenntnis der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach den Steuerklassen I-V durch, kann der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich für die sich nach der Steuerklasse VI ergebende Lohnsteuer in Haftung genommen werden.

2.2.3 Fehlerhafte Angaben im Lohnkonto

Weiter haftet der Arbeitgeber auch für die Lohnsteuer, die er im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs etwa zu viel erstattet hat, sowie für die Einkommensteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung zu gering festgesetzt bzw. tatsächlich verkürzt wird. Der Arbeitgeber haftet also auch für Steuerausfälle, wenn er in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers den Arbeitslohn oder die Lohnsteuer falsch bescheinigt bzw. falsch übermittelt und deshalb das Finanzamt bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zu wenig Einkommensteuer erhebt. Ist die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung ohne Auswirkung geblieben, z. B. weil keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, so entfällt auch die Arbeitgeberhaftung.[1]

2.2.4 Fehlende Angaben bei Schwarzlohnzahlungen

Sind keine Angaben im Lohnkonto vorhanden, z. B. bei Schwarzlohnzahlungen, ist die Feststellung der Höhe der nachzuversteuernden Beträge und ihre individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich. In diesen Fällen wird die nachzuerhebende Lohnsteuer nach § 162 AO geschätzt. Eine solche Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Höhe und die Empfänger der Lohnzahlungen nicht mehr zu ermitteln sind. Die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Arbeitslöhne werden mitunter nach einem Prozentsatz der festgestellten branchenüblichen Nettoumsätze geschätzt.

Nichtabführung von Lohnsteuer bei Schwarzlohnabrede

Eine solche Schätzung wird inzwischen höchstrichterlich anerkannt. Nunmehr hat der BGH zu einer sog. Schwarzlohnabrede entschieden, dass im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuern die Finanzverwaltung weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer noch die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Einzelnen ermitteln bzw. quantifizieren muss.[1] Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer sei bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch relevant.

2.2.5 Pflichtverletzung des Geschäftsführers

Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer grob fahrlässig handelt, wenn er die zu seiner Pflichterfüllung herangezogenen Personen mangelhaft überwacht. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer mangelnde Fähigkeiten auf dem Gebiet (im Urteilsfall auf dem Gebiet der Digitalisierung) anführt. Kann ein Geschäftsführer den Anforderungen eines gewissenhaften Geschäftsführers nicht entsprechen, muss er das Amt niederlegen bzw. von einer Übernahme der Geschäftsführung absehen.[1]

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