In einigen Fällen tritt im Anschluss an die Haftentlassung kein Tatbestand ein, der für sich gesehen zum Eintritt von Sozialversicherungspflicht führt. Hier kommt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Auffangregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V zum Zuge.

Danach tritt automatisch Krankenversicherungspflicht ein, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorhanden ist.[1] Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Haftentlassene

  • keine Familienversicherung bei einem als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angehörigen beanspruchen kann oder
  • weder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII geltend machen kann oder will.

3.1 Krankenkassenwahl/-zuständigkeit

Der Haftentlassene muss sich in diesem Fall selbst bei der für ihn zuletzt zuständigen Krankenkasse oder bei seinem zuletzt für ihn zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen anmelden.

Sofern der Haftentlassene zuvor weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. In diesem Fall kann sich der Haftentlassene eine der für seinen Wohnort wählbaren Krankenkassen aussuchen.

3.2 Beitragstragung

Bei dieser "nachrangigen" Absicherung hat der Haftentlassene die Beiträge für seinen Krankenversicherungsschutz selbst aufzubringen. Die Beitragsbemessung richtet sich für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rückkehrer versicherten Haftentlassenen nach den für freiwillige Versicherte maßgeblichen Grundsätzen.[1] Dies hat zur Konsequenz, dass auch dann, wenn der Haftentlassene über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße entrichtet werden müssen. Dies entspricht im Jahr 2024 einem Wert von mtl. 1.178,33 EUR (2023: 1.131,67 EUR).

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