Die Freigrenze ist nicht anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem Bezug von Geld oder Sachen eingeräumt wird. Hat er einen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die Firma anstelle der Sache deren Wert in Geld ausbezahlt, liegt eine Geldleistung vor.

Die 60-EUR-Grenze für Aufmerksamkeiten findet auf solche Sachverhalte selbst dann keine Anwendung, wenn sich z. B. bei mehreren Arbeitnehmern einzelne Arbeitnehmer für die Sache oder Dienstleistung entscheiden.

Unschädlich ist, dass der Gutschein einen anzurechnenden Geldbetrag oder Höchstbetrag enthält oder die abzugebende Ware oder Dienstleistung nicht konkret bezeichnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge