Die Frage, ob der Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form einer Sachleistung erhält, bestimmt sich ausschließlich nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung. Entscheidend ist u. a., was der Arbeitnehmer aufgrund des Gutscheins arbeitsrechtlich beanspruchen kann.[1] Ein Sachbezug liegt bei Gutscheinen (Gutscheinkarten, digitalen Gutscheinen, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) weiterhin vor, wenn diese

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen
  2. und ab 1.1.2022[2] zudem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen. Ebenso als Sachbezug weiterhin anzuerkennen sind Gutscheine, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben. Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist in diesem Fall ohne Bedeutung.[3]

Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber rechnet grundsätzlich alle Lohnvorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld. Ausgenommen sind nur noch Gutscheine und Geldkarten unter den genannten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

[2] Tz. 6 des BMF-Schreibens v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, legt abweichend von den gesetzlichen Anwendungsbestimmungen für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 eine Übergangsregelung fest.
[3] Beispiele s. Infografik in Abschn. 2.4,

s. Sachbezüge.

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