Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grundrente wurde in Deutschland zum 1.1.2021 eingeführt. Anders als es die Bezeichnung "Grundrente" erwarten lässt, handelt es sich hierbei nicht um einen einheitlichen (Grund-)Rentenbetrag oder Sockelbetrag. Vielmehr wird die Grundrente für langjährig Rentenversicherte mit unterdurchschnittlichen Rentenansprüchen individuell berechnet. Dies erfolgt, indem zu der Rente ein individueller Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gezahlt wird. Damit ist die Grundrente keine gesonderte Rentenart, sondern integraler Bestandteil der Rentenberechnung.

Einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten Versicherte mit 35 Jahren an Grundrentenzeiten, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt – im Durchschnitt ihres Versicherungslebens ein Einkommen von mindestens 30 % und weniger als rund 80 % des rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts (entspricht jährlich betrachtet rund 0,8 Entgeltpunkte) erzielt haben. Auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren, aber mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten, können einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte erhalten.

Von der Grundrente wird nicht nur der Rentenzugang ab dem Jahr 2021 erfasst, sondern auch der Rentenbestand mit einem früheren Rentenbeginn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundvorschrift für die Grundrente in Gestalt der Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist § 76g SGB VI. Ergänzende (Verweis-)Vorschriften zu dieser Norm befinden sich in § 66 Abs. 1 Nr. 11, Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SGB VI. Die Regelungen zum Zugangsfaktor gelten für die Grundrente nach § 77 Abs. 5 SGB VI analog.

Von der Grundrente wird nicht nur der Rentenzugang ab dem Jahr 2021 erfasst, sondern auch der Rentenbestand mit einem früheren Rentenbeginn. Die Einzelheiten hierzu regeln die §§ 307e und 307f SGB VI.

Auf den Grundrentenzuschlag ist nach § 97a SGB VI bestimmtes Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich des automatisierten Abrufverfahrens gilt § 151b SGB VI und hinsichtlich der Auskunftsrechte der Rentenversicherung bei den Kreditinstituten im Hinblick auf Einkünfte aus Kapitalvermögen § 151c SGB VI.

Bezüglich der verzögerten Auszahlung der Grundrente gilt § 307g SGB VI.

Zur Flankierung der Grundrente wurde ein Freibetrag in der Grundsicherung und bei Wohngeld geschaffen (s. § 11b Abs. 2a SGB II, § 82a SGB XII und § 17a Wohngeldgesetz).

1 Grundrentenzuschlag für den Rentenzugang

1.1 Voraussetzungen für die Grundrente

Damit Versicherte in ihrer Versichertenrente (u. a. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) oder Hinterbliebenenrente über den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung von der Grundrente profitieren können, müssen sie 2 Voraussetzungen erfüllen:

  • Es müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen und
  • der Durchschnitt an Entgeltpunkten aus Grundrentenbewertungszeiten liegt unter bestimmten Höchstgrenzen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, erhöht sich die Rente von Amts wegen um den Zuschlag an Entgeltpunkten. Kommt es im Einzelfall vor, dass z. B. noch Ermittlungen zur Einkommensanrechnung erforderlich sind, kann die Rente auch zunächst ohne Grundrentenzuschlag berechnet werden.[1]

1.1.1 Grundrentenzeiten

Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere folgende rentenrechtliche Zeiten, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung (einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigung),
  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte selbstständige Tätigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Wehr-/Zivildienst,
  • Zeiten der Antragspflichtversicherung[1]
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Krankengeld) und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld),
  • Ersatzzeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.

Keine Grundrentenzeiten

Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigungsfähig sind u. a. folgende Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung,
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Zurechnungszeit.

Endzeitpunkt für das Vorliegen der Grundrentenzeiten

Bis zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Anzahl an Grundrentenjahren vorliegen muss, ist danach zu beurteilen, um welche Rente es sich handelt. Bei einer Altersrente ist dies der Monat vor Rentenbeginn und bei einer Erwerbsminderungsrente der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung. Bei einer Hinterbliebenenrente ist der Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Grundrente und Erwerbsminderungsrente

Eine 50-jährige Versicherte erleidet am 5.3.2024 einen Unfall, ist seit diesem Zeitpunkt teilweise erwerbsgemindert und bezieh...

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