Der Beitragssatz, der für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zugrunde zu legen ist, beträgt in der

 
allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %
knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %

Grundsätzlich werden die Beiträge je zur Hälfte durch Arbeitgeber und den Arbeitnehmer getragen. Soweit es sich bei dem Arbeitnehmer um einen beschäftigten Rentner handelt, kann es jedoch zu einer anderen Beitragsaufteilung kommen.[1]

In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat sich der Arbeitnehmer – wie in der allgemeinen Rentenversicherung – mit 9,3 % an der Aufbringung der Beiträge zu beteiligen (Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber hat dafür 15,4 % als Arbeitgeberanteil zu tragen.

[1]

S. Rentner.

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