Rz. 33
Vorgängervorschrift war § 130 Abs. 6 Buchst. a RKG.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist der Beitragssatz (vgl. auch die Komm. zu § 158 Rz. 12) höher als in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 24,7 %). Durch Abs. 3 wird gewährleistet, dass knappschaftliche Arbeitnehmer die Beiträge lediglich in Höhe des Vomhundertsatzes zu tragen haben, den sie zu leisten hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären (2024: 18,6 % : 2 = 9,3 %). Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ist daher in der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend höher. Die frühere besondere Geringverdienergrenze (zuletzt 750,00 DM) für die knappschaftliche Rentenversicherung ist mit Wirkung vom 1.4.1999 entfallen (Art. 4 Nr. 17 Buchst. c des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse).
Rz. 34
Knappschaftlich Versicherter mit einem Monatslohn von 3.500,00 EUR im Jahr 2024
Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 24,7 % | |
Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung | 18,6 % | |
Arbeitnehmeranteil (1/2) | = 9,3 % |
Arbeitnehmeranteil | 3.500,00 EUR × 9,3 % | = 325,50 EUR |
Arbeitgeberanteil | 3.500,00 EUR × 15,4 % (24,7 % – 9,3 %) | = 539,00 EUR |
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