Während die Grenzpendlereigenschaft nicht an eine bestimmte Staatsangehörigkeit geknüpft ist, kommt für Arbeitnehmer eines EU-Mitgliedstaates oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein (EWR-Staaten) eine weitere Vergünstigung in Betracht. Hier kann die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch für den im EU-/EWR-Ausland bzw. in der Schweiz[1] lebenden Ehe-/Lebenspartner beantragt werden. Seit. 1.10.2017 ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden.[2] Gleichgeschlechtliche Ehegatten sind steuerlich den verschiedengeschlechtlichen Ehen gleichgestellt und können die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.[3] Dies hat die Anwendung des Splittingtarifs bzw. bei einem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner den Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben[4] zur Folge. Ohne die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Ehe-/Lebenspartners kommt nur der eingeschränkte Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG infrage.[5]

 
Wichtig

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Die steuerlichen Vergünstigungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht sind aus verfassungsrechtlichen Gründen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zu gewähren. Danach ist die Anwendung des Splittingtarifs im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auch bei einem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat lebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zulässig. Die gesetzliche Gleichstellung gilt rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen.[6] Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat ab 1.10.2017 aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts nur noch für bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften Gültigkeit, sofern keine Umwandlung der Partnerschaft in eine (gleichgeschlechtliche) Ehe beantragt wird.

[2] Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787.
[6] § 52 Abs. 2a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07.

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