Für bestimmte Wohnsitze gelten je nach Ländergruppeneinteilung[1] niedrigere Grundfreibeträge. Der Grundfreibetrag 2024 von 11.604 EUR[2] (2023: 10.908 EUR) ist in bestimmten Ländern entsprechend der für Unterhaltszahlungen geltenden Ländergruppeneinteilung zu kürzen.[3]

Einteilung in 4 Ländergruppen

Die meisten größeren EU-Länder, aber auch andere wichtige Staaten wie die USA, Kanada oder Norwegen sind in die 1. Ländergruppe eingestuft – der Grundfreibetrag ist hier also in voller Höhe zu berücksichtigen. Je nach Ländergruppeneinteilung ist der Grundfreibetrag dann nur mit 3/4 (z. B. Portugal), 1/2 (z. B. Albanien) oder 1/4 (z. B. Kosovo) zu berücksichtigen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 betragen die gekürzten Einkunftsgrenzen 8.703 EUR (3/4), 5.802 EUR (1/2) bzw. 2.901 EUR (1/4) (2023: 8.181 EUR, 5.454 EUR bzw. 2.727 EUR), je nachdem, in welchem ausländischen Staat der Grenzpendler seinen Wohnsitz hat.[4]

[1] Um eine Überförderung zu vermeiden, können bestimmte steuerliche Frei-, Pausch- und Höchstbeträge, die ausländische Sachverhalte betreffen, nur entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ausländischen Staates berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen veröffentlicht das BMF regelmäßig eine sog. Ländergruppeneinteilung – dort werden die einzelnen Länder anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft.
[2] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.
[3] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab 2021 s. BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 -S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212.
[4] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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