Für bestimmte Wohnsitze gelten je nach Ländergruppeneinteilung[1] niedrigere Grundfreibeträge. Der Grundfreibetrag 2024 von 11.604 EUR[2] (2023: 10.908 EUR) ist in bestimmten Ländern entsprechend der für Unterhaltszahlungen geltenden Ländergruppeneinteilung zu kürzen.[3]
Einteilung in 4 Ländergruppen
Die meisten größeren EU-Länder, aber auch andere wichtige Staaten wie die USA, Kanada oder Norwegen sind in die 1. Ländergruppe eingestuft – der Grundfreibetrag ist hier also in voller Höhe zu berücksichtigen. Je nach Ländergruppeneinteilung ist der Grundfreibetrag dann nur mit 3/4 (z. B. Portugal), 1/2 (z. B. Albanien) oder 1/4 (z. B. Kosovo) zu berücksichtigen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 betragen die gekürzten Einkunftsgrenzen 8.703 EUR (3/4), 5.802 EUR (1/2) bzw. 2.901 EUR (1/4) (2023: 8.181 EUR, 5.454 EUR bzw. 2.727 EUR), je nachdem, in welchem ausländischen Staat der Grenzpendler seinen Wohnsitz hat.[4]
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