OFD Karlsruhe, 20.3.2010, S 130.1/647 - St 217

Die Einkünfte von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland, die als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz tätig sind bzw. waren, unterliegen nach Art. 15a DBA-Schweiz grundsätzlich der inländischen Besteuerung. Die Schweiz hat jedoch ein Recht auf Quellensteuer in Höhe von 4,5 % der Bruttovergütungen. Die Steueranrechnung in Deutschland hat nach § 36 EStG zu erfolgen.

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Einkünfte nach nationalem Recht ermittelt und der Besteuerung unterworfen. Hierzu werden u.a. mit Hilfe der Anlage N-Gre Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG kann auf die Einkommensteuer jedoch nur Abzugsteuer angerechnet werden, soweit die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst sind, d.h. auch im Progressionsvorbehalt.

Daher kann die Schweizerische Quellensteuer, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Abzugsteuer gilt, nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Ergebnis können schließlich nur 4,5 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns (einschließlich ermäßigt zu besteuernder Bezüge) und der im Progressionsvorbehalt berücksichtigten Vergütungen als anzurechnende Quellensteuer berücksichtigt werden.

Sollten im Rahmen der Einkünftekorrekturen die Hinzurechnungen die Kürzungen übersteigen, kann maximal die tatsächlich in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer berücksichtigt werden.

Die Verfügung vom 28.2.2020 wird aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 36

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