Die Berechnung für die Festlegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten arbeiten. Hierbei ist folgendes zu beachten:

"Gewöhnlich" bedeutet, dass eine Person gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in 2 Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber ausübt. Hierbei ist es relevant, ob damit zu rechnen ist, dass die betreffende Person im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in 2 Mitgliedstaaten hat und diese mit einer Regelmäßigkeit aufeinander folgen.

Der maximal mögliche Anteil an der Telearbeit beträgt 49,99 %. Für die Berechnung wird die voraussichtliche Sachlage der nachfolgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt. Bei der Berechnung werden planbare Zeiträume, z. B. Urlaub berücksichtigt. Ungeplante Ausfallzeiten (z. B. Krankheit) bleiben unberücksichtigt.

Gelegentliche Dienstreisen sind hierbei unschädlich. Für diese wäre eine A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu beantragen. Sollte es sich allerdings um regelmäßige Dienstreisen handeln, dann gilt das Rahmenübereinkommen nicht.

 
Wichtig

Arbeiten in Blöcken

Grundsätzlich ist das Arbeiten in Blöcken (4 Monate am Stück im Wohnstaat, 8 Monate im Büro des Arbeitgebers) möglich. Allerdings muss auch bei einer blockweisen Aufteilung die Arbeit dem Charakter der gewöhnlichen Tätigkeit in mehreren Staaten entsprechen. Zusätzlich muss von Beginn an feststehen, dass auch im Folgejahr eine Arbeit in Blöcken erfolgen wird.

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