[1] Von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V und in der Folge in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 [i.V.m. Satz 1] SGB XI sind die Personen erfasst, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine der Waisenrente nach § 48 SGB VI entsprechende Leistung (nachfolgend: Waisenrente) einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (nachfolgend: Versorgungswerk) erfüllen und diese beantragt haben, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit war. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die Altersgrenzen für den Anspruch auf die Waisenrente des Versorgungswerks mit den Altersgrenzen für die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 Abs. 4 SGB VI) deckungsgleich sind.

[2] Maßgebend ist, dass der verstorbene Elternteil als Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk zuletzt vor dem Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk dem Personenkreis der Beschäftigten angehörte und in dieser Eigenschaft von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit war. Nicht entscheidend ist, ob die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Todestag bestand.

[3] Als Beschäftigte in diesem Sinne gelten die Personen, die unter die Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI fallen. Gehörte der verstorbene Elternteil hingegen – ungeachtet der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – zuletzt zum Personenkreis der selbstständig Tätigen (§ 2 SGB VI), einschließlich der Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige"), ist die für die Versicherungspflicht erforderliche Personenkreiszugehörigkeit nicht erfüllt.

[4] Ausschlaggebend ist der letzte Status des Verstorbenen während des Erwerbslebens. Dies schließt die Fälle des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Krankentagegeld, Arbeitslosengeld) oder Rente im Anschluss an die Beschäftigung ein. Hat der Verstorbene während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zuletzt eine "berufsfremde" Beschäftigung ausgeübt, in der keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gegeben war, ist die Personenkreiszugehörigkeit hingegen zu verneinen.

[5] Das Bestehen von Versicherungspflicht setzt einen Anspruch auf die Rente voraus. Die Versicherungspflicht wird daher nicht berührt, wenn die Waisenrente wegen Zusammentreffens mit anderem Einkommen nicht geleistet wird. Gleiches gilt, wenn die Rente, z.B. wegen fehlender Mitwirkung, versagt wird. Wird hingegen auf die Rente wirksam verzichtet, endet die Versicherungspflicht.

[6] Die Prüfung der Personenkreiszugehörigkeit obliegt grundsätzlich dem zuständigen Versorgungswerk. Dies schließt nicht aus, dass in Ausnahmefällen die Krankenkasse im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Prüfung der Versicherungspflicht auch eine Prüfung der Personenkreiszugehörigkeit vornimmt.

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