[1] An erster Stelle werden in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis genannt. Es handelt sich dabei um

  • die Versorgungsleistungen für Beamte und Richter nach dem BeamtVG und den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder,
  • die Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (Artikel 131 GG ist durch § 1 Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes [KfbG] (DKfAG) vom 20.9.1994 (BGBl. I S. 2452) gestrichen worden, gilt aber gemäß § 2 DKfAG für die bis zum In-Kraft-Treten des DKfAG nach Artikel 131 GG entstandenen Ansprüche fort; insoweit sind die §§ 69 und 69a BeamtVG maßgebend) und
  • die Versorgungsleistungen nach dem SVG.

[2] Des Weiteren nennt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Versorgungsbezüge, die auf einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhen, wie sie z.B. den Dienstordnungs-Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung (§§ 349 ff. RVO) zustehen.

[3] Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen u.a. Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld) und Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte sowie für deren Hinterbliebene in Betracht.

[4] Ein an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister gezahlter sog. Ehrensold stellt jedenfalls dann einen Versorgungsbezug dar, wenn der Anspruch an das Erreichen einer für eine Altersversorgung typischen Altersgrenze, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder eine Versorgung von Hinterbliebenen gekoppelt ist und der Zahlung damit (auch) ein Versorgungscharakter zuzuschreiben ist (Beispiel: Ehrensold nach § 155b Sächsisches Beamtengesetz an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister im Status von Ehrenbeamten).

[5] Beim Altersgeld nach dem AltGG und den entsprechenden Gesetzen der Länder für freiwillig und vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte, Richter und Soldaten und beim Hinterbliebenenaltersgeld handelt es sich zwar nicht um die klassische Beamtenversorgung, sondern um einen Ersatz für ansonsten aus einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung resultierende Rentenansprüche; dennoch ist diese Leistung aufgrund ihres Versorgungscharakters den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V zuzurechnen.

[6] Der Familienzuschlag, den ein Ruhestandsbeamter erhält, gehört ebenfalls zu den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V (BSG, Urteil vom 17.12.1996, 12 RK 5/96, USK 9681).

[7] Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz Buchst. a bis d SGB V sind explizit bestimmte Bezüge oder Teile von Bezügen von der Eigenschaft als Versorgungsbezüge ausgenommen:

[8] Nach Buchstabe a sind die Bezüge ausgenommen, die nur übergangsweise gezahlt werden. Mithin bleiben z.B. folgende Bezüge an (ehemalige) Beamte und Soldaten bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt:

[9] Nach Buchstabe b sind auch unfallbedingte Leistungen (z.B. Unfallfürsorge nach §§ 30 BeamtVG oder vergleichbare Leistungen nach den Gesetzen der Länder) und die Leistungen der Beschädigtenversorgung unberücksichtigt zu lassen.

[10] Außer Betracht bleiben zudem

  • bei einer Unfallversorgung (z.B. Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG) mindestens ein Betrag von 20 % des Zahlbetrags (Buchstabe c) und
  • bei einer erhöhten Unfallversorgung (z.B. erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG) der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens aber 20 % der erhöhten Unfallversorgung (Buchstabe d); die insoweit erforderliche Vergleichsberechnung obliegt den Zahlstellen der Versorgungsbezüge.

[11] Die Verminderung der Versorgungsbezüge nach § 50f BeamtVG um den halben Vomhundertsatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, mit der der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag von Rentnern wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger des Bundes übertragen wurde, führt zu einer entsprechenden Verminderung des Zahlbetrages der Versorgungsbezüge und damit der beitragspflichtigen Einnahme.

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