(1)[1] 1Übergangsbeihilfe erhalten

 

1.

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

 

a)

wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit[2] [Bis 30.09.2021: Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),] oder

 

b)

wegen Dienstunfähigkeit,

 

2.

Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

 

1.

ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

 

a)

für den Ehegatten oder

 

b)

für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

 

2.

ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

 

a)

für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

 

b)

für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

Bis 31.12.2019:

(1) 1Übergangsbeihilfe erhalten

1.

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

a)

wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder

b)

wegen Dienstunfähigkeit,

2.

Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 4§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Erneut geändert; vormals geändert durch "BwEinsatzBerStG" mit selben Inkrafttreten. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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