Ist nach den verschiedenen Verfahrensabschlüssen der InsO der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger nicht vollständig getilgt, werden die restlichen Beträge unbefristet niedergeschlagen, soweit keine anderen Einziehungsmöglichkeiten mehr bestehen. Hierzu ist ggf. die Zustimmung der beteiligten Versicherungsträger einzuholen.

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