[1] Wenn die unter den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise folgende Unterlagen als Beweismittel dienen:

  • Taufbescheinigung
  • Zeugenerklärungen

[2] Die Nachweisführung durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann möglich, wenn selbst nach Ausschöpfung aller Mittel eine der in den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Unterlagen nicht beschafft werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge