Wenn die oben aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise Taufbescheinigung und Zeugenerklärungen als Beweismittel dienen.

Der Nachweis durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn selbst nach Ausschöpfung aller Mittel eine der vorgenannten Unterlagen nicht beschafft werden kann. Ob das Mitglied in diesen Fällen zuschlagsfrei wird, entscheidet die Pflegekasse.

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