Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind Mitglieder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Die Beitragspflicht hinsichtlich des Beitragszuschlags setzt dementsprechend mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, es sei denn, das Mitglied gehört darüber hinaus zu einer der von der Beitragspflicht ausgenommenen Personengruppen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.4 bis 2.6). Für die Berechnung des Lebensalters wird nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB der Tag der Geburt mit eingerechnet. Das 23. Lebensjahr wird dementsprechend mit Ablauf des Tages vollendet, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB).
Beispiele:
Geburtstag | Vollendung des 23. Lebensjahres | Erhebung des Beitragszuschlags ab |
---|---|---|
15.1.2001 | 14.1.2024 | 1.2.2024 |
31.1.2001 | 30.1.2024 | 1.2.2024 |
1.2.2001 | 31.1.2024 | 1.2.2024 |
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