[1] Eine "hinzugetretene Krankheit" i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R, Rz. 16). Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten, wenn sie erst am Tage nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (vgl. BSG, Urteil vom 21.6.2011, B 1 KR 15/10 R, Rz. 19).

[2] Ein Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit liegt auch bei zeitgleichem Auftreten zweier oder mehrerer Krankheiten vor (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R, Rz. 18 ff.).

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