[1] [akt.] § 3 Abs. 2 EFZG setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation, einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruch bedingt ist. Ein mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn eine medizinische oder eine kriminologische Indikation vorliegt (vgl. § 218a Abs. 2 und 3 StGB). Ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (vgl. § 218a Abs. 1 StGB).

[2] Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur für die Zeit gegeben, in der die Verhinderung an der Arbeitsleistung durch die mit der Sterilisation oder dem Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehenden ärztlichen Maßnahmen vorliegt, sondern auch für die Zeit, in der wegen den Nachwirkungen des Eingriffs nicht gearbeitet werden kann. § 3 Abs. 2 EFZG erfasst auch die Fälle, in denen eine durch die Sterilisation oder den Schwangerschaftsabbruch ausgelöste Krankheit Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.

[3] In den in § 3 Abs. 2 EFZG genannten Fällen wird also die für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG erforderliche Voraussetzung der unverschuldeten Arbeitsverhinderung durch eine gesetzliche Fiktion erfüllt. Sofern ein Arzt wegen einer Sterilisation oder eines Schwangerschaftsabbruchs Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist davon auszugehen, dass eine [akt.] durch Krankheit erforderliche Sterilisation, ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch oder ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch vorliegt (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 10.12.1996, 5 SA 92/96). Bei Schwangerschaftsabbruch im Ausland ist die Rechtswidrigkeit bzw. die Straffreiheit nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

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