Das Verschulden bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation ist besonders geregelt in § 3 Abs. 2 EFZG. Diese Vorschrift bewirkt, dass ein Verschulden der Arbeitsunfähigkeit nicht aus dem Schwangerschaftsabbruch oder der Sterilisation hergeleitet werden kann, wenn diese alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit und nicht rechtswidrig sind. Die Privilegierung erstreckt sich aber lediglich auf die Eingriffe an sich. Nicht ausgeschlossen ist, dass nach allgemeinen Regeln ein Verschulden der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer ärztliche Anweisungen nach dem Eingriff nicht beachtet.[1]

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung in beiden Fällen ist, dass der Eingriff jeweils von einem Arzt vorgenommen wurde.

Wann eine Sterilisation nicht rechtswidrig ist, ist weitgehend ungeklärt, vor allen Dingen in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Sterilisation nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf.

Für den Schwangerschaftsabbruch enthält § 3 Abs. 2 EFZG eine detailliertere Regelung. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt danach zum einen ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft, zum anderen ein Abbruch der Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt, wenn die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat. Diese Formulierung des Gesetzes beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.[2] Nunmehr stellen die gesetzlich geregelten Fälle des straffreien Schwangerschaftsabbruchs eine nicht verschuldete Arbeitsunfähigkeit dar, nämlich insbesondere

  • ein Schwangerschaftsabbruch nach ärztlicher Feststellung einer medizinisch-sozialen Indikation,
  • ein Schwangerschaftsabbruch nach einer kriminologischen Indikation,
  • ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen seit der Empfängnis nach der gesetzlichen Beratungslösung in § 218a Strafgesetzbuch (StGB).
[1] Vgl. Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Rz. 163.
[2] BVerfG, Urteil v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90.

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