[1] Beiträge zu Direktversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (Altzusagen) und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht erfüllen (keine Rentenleistung oder kein Auszahlungsplan vorgesehen), sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV sozialversicherungsrechtlich dann kein Arbeitsentgelt,

  • wenn sie nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden und
  • es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt

werden.

[2] Da Einmalzahlungen zu diesen Direktversicherungen als zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht erachtet werden, können auch diese bei pauschaler Besteuerung im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV bis zu 1.752 EUR / 2.148 EUR beitragsfrei für die Direktversicherungen verwendet werden. Einmalzahlungen, die - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangen, verlieren allerdings ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV und sind damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

[3] Sofern demnach für pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das heißt, dass die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge für eine entsprechende Direktversicherung auch bei einer vorgenommenen Pauschalbesteuerung der Beitragspflicht unterliegen. Im Falle der Verwendung einer Einmalzahlung für die Beitragszahlung zur Direktversicherung darf die beitragspflichtige Einmalzahlung auch nur um den Betrag der pauschal besteuerten Beitragsleistung gekürzt werden. Ist die Einmalzahlung niedriger als die Beitragsleistung, kann folglich nur der Zahlbetrag der Einmalzahlung beitragsfrei belassen werden, da eine Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in Beitragsleistungen für die Direktversicherung nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt (Nettoentgeltverwendung).

[4] Soweit der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlte Direktversicherungsbeiträge während der Elternzeit oder des Grundwehr- bzw. Zivildienstes weiterhin zahlt, werden diese dennoch als "zusätzliche" Leistung des Arbeitgebers angesehen, obwohl sie in dieser Zeit die einzige Arbeitgeberleistung darstellen.

[5] Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV, wonach auch die in den – zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährten – pauschal besteuerten Direktversicherungsbeiträgen enthaltenen Beträge aus einer Entgeltumwandlung nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden, bezieht sich lediglich auf die vor dieser gesetzlichen Klarstellung zum 1.1.2009 zugelassene beitragsfreie Verwendung von Einmalzahlungen für Direktversicherungsbeiträge. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltumwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird damit nicht zugelassen, da es in diesen Fällen weiterhin an der erforderlichen Zusätzlichkeit der Direktversicherungsbeiträge fehlt.

[6] Die vorgenannten Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zu einer Direktversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV gelten auch für Direktversicherungen, die im Rahmen des § 52 Abs. 40 EStG erstmals nach 2017 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden.

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