[1] Bei Direktversicherungsverträgen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG erfüllen (Rentenleistung oder Auszahlungsplan vorgesehen), ist für die Beiträge zu der Direktversicherung kraft Gesetzes vorrangig die Steuerfreiheit auszuschöpfen (§ 52 Abs. 40 Satz 2 EStG). Die Beiträge zu dieser Direktversicherung sind über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung nicht hinzuzurechnen und damit beitragsfrei. Das gilt auch für Entgeltumwandlungen unabhängig davon, ob sie aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert werden.

[2] Soweit der Arbeitnehmer jedoch nach § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zugunsten der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. verzichtet hat, ist nur der Teil der Direktversicherungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, der aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert wird[1].

[1] Nach dem in Fn. 1 angeführten Gesetzentwurf soll die Vorrangigkeitsregelung nach § 52 Abs. 40 Satz 2 EStG sowie die Notwendigkeit des Arbeitnehmerverzichts zur Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG entfallen (vgl. Fn. 3 und 5). Vielmehr kann dann der Arbeitgeber auch bei Direktversicherungen entscheiden, ob er die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. anwendet, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

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