[1] Zu den steuerfreien Zuwendungen zählen auch die Arbeitgeberzuschüsse nach § 1a Abs. 1a bzw. § 23 Abs. 2 BetrAVG bei Entgeltumwandlung (vgl. Ziffer 5.1.1.1.3), die dieser grundsätzlich zu zahlen hat, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (vgl. Ziffer 4.4).

[2] Wird durch den Arbeitgeberzuschuss der beitragsrechtliche Freibetrag überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

[3] Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht.

Beispiel 1

Beschäftigung in 2018 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.500 EUR
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 240 EUR
Arbeitgeberzuschuss von 15% der Entgeltumwandlung 36 EUR
Lösung:  
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (3.500 EUR – 240 EUR) 3.260 EUR
mtl. Freibetrag in 2018: 260 EUR  
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (240 EUR – 260 EUR 0 EUR
beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (240 EUR + 36 EUR – 260 EUR) 16 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 3.276 EUR

Beispiel 2

Beschäftigung in 2018 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 6.250 EUR
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl. 250 EUR
Arbeitgeberzuschuss von maximal der eingesparten SV-Beiträge 27 EUR
(RV: 9,3 % von 250 EUR = 23,25 EUR, AlV: 1,5 % von 250 EUR = 3,75 EUR; 15 % der Entgeltumwandlung von 37,50 EUR > Summe der eingesparten SVBeiträge von 27 EUR)  
Lösung:  
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (3.500 EUR – 240 EUR) 6.000 EUR
mtl. Freibetrag in 2018: 260 EUR  
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (250 EUR – 260 EUR 0 EUR
beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (250 EUR + 27 EUR – 260 EUR) 17 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 6.017 EUR

[4] Übernimmt der Arbeitgeber den auf den beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags wird nicht als beitragspflichtig angesehen.

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