[1] Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV) Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z.B. bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz [AltersTZG] oder bei der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz [FPfZG]), führt ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, auch wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag (vgl. BSG, Urteil vom 15.8.2018, B 12 R 4/18 R, USK 2018-47).

[2] Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich bleibt (sowohl im Blockmodell als auch im kontinuierlichen Verteilmodell) der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Zudem wirkt sich die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung dieser Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG zu Grunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus.

[3] Nach § 15j AltersTZG gelten Beschäftigte in den Übergangsfällen (vgl. Ziffer 4.3.3.4) weiterhin als versicherungspflichtig i.S.d. AltersTZG. Damit wird sichergestellt, dass diese Beschäftigten nach Auslaufen der Übergangsregelungen zum Fortbestand der Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 454 Abs. 2 SGB III) zum 31.12.2023 anschließend weiterhin als Altersteilzeitbeschäftigte gelten, die Anspruch auf den steuer- und beitragsfreien Entgeltaufstockungsbetrag und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung haben, obwohl sie spätestens ab 1.1.2024 als geringfügig Beschäftigte nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig sind und somit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satzteil AltersTZG nicht mehr erfüllen würden. Für den in der Rentenversicherung bereits ab 1.10.2022 geringfügig Beschäftigten in Altersteilzeit sind die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls weiterhin in unveränderter Höhe auf Basis des Regelarbeitsentgelts zu zahlen.

[4] Aufgrund des vorgenannten Urteils des BSG vom 15.8.2018 finden die Regelungen des Übergangsbereichs für Vorruhestandsgeldbezieher ebenfalls Anwendung, wenn das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt.

[5] Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten hingegen nicht für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag.

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