[1] Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt dessen Obergrenze überschreitet (z.B. durch Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziffer 4.3.2.2) berechnet werden.

[2] In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 EUR sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. D.h. der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen:

Formel:

BE = tatsächliches Arbeitsentgelt

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