Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen

  • einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
  • häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
  • einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V) oder
  • einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)

nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe kann in diesen Fällen nur beansprucht werden, wenn bei deren Beginn ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Sofern Versicherte gleichzeitig an einer schweren Erkrankungen bzw. einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit leiden, ist der Anspruch auf Leistungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V für die Dauer der o.g. Behandlungen ausgeschlossen und der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zu gewähren (s. hierzu auch Abschnitt 2.2.3.1 "Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe").

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