[1] Der Anspruch auf bzw. der Beginn von Leistungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V entsteht grundsätzlich mit dem Tag, an dem aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, in Folge einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder in vergleichbaren Fallkonstellationen nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung ein anderweitig nicht abzudeckender Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung und ggf. Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder entsteht.

Beispiel 1 – Beginn der Haushaltshilfeleistung

Eine alleinstehende Versicherte, ohne Kinder, erleidet einen Bandscheibenvorfall am 5.4.
Aufgrund dessen ist eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig in der Zeit vom 17.5. bis 27.5.

Ab dem 27.5. besteht ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein entsprechender Antrag wird von der Versicherten gestellt. Der Bedarf wird durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (s. Abschnitt 2.2.4 "Verfahren") nachgewiesen.

Lösung:

Die Versicherte hat Anspruch auf Haushalthilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgrund ihrer schweren Erkrankung nach der stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 27.5. zu gewähren. Der Anspruch besteht längstens bis zum 23.6.

[2] Sofern Versicherte bereits für die Dauer einer nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Behandlung bzw. in vergleichbaren Fallkonstellationen (z. B. Krankenhaushausbehandlung) einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V haben, beginnt der Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V erst ab dem Tag nach dem Ende des Haushaltshilfeanspruchs nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V (z. B. Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus; s. auch Abschnitt 2.2.5.1 "Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V").

Beispiel 2 – Wechsel von § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zu § 38 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V

Ein alleinerziehender Versicherter mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre alt) hat sich durch einen Sturz eine schwere Unterschenkelfraktur zugezogen. Er wird sofort ins Krankenhaus aufgenommen und operiert.
Stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 2.8. bis 9.8.

Die Krankenkasse bewilligt für diese Zeit Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist es dem Versicherten aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Unterschenkelfraktur nicht möglich, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung der Kinder eigenständig fortzuführen. Daher stellt der Versicherte erneut einen Antrag auf Haushaltshilfe. Eine entsprechende ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (s. Abschnitt 2.2.4 "Verfahren") liegt vor.

Lösung:

Der Versicherte hat Anspruch auf Haushalthilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V aufgrund seiner schweren Erkrankung nach der stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 10.8. für längstens 26 Wochen zu gewähren, da bis einschließlich 9.8. Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V besteht.

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