[1] Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.

[2] Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG vom 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, USK 2011-65, wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.

[3] Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von bis zu einem Monat eintritt. Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten die gleichen Grundsätze.

[4] Die Befreiung schließt aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 27.4. 2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30). Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist allerdings hinsichtlich der Folgen für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen in dem Sinne eingeschränkt zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. Deshalb schließt die Befreiung nach § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Student weiterhin den Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung nicht aus. In einem solchen Fall lebt die Befreiung von der KVdS nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand.

[5] Dies gilt ebenfalls für den Eintritt der Versicherungspflicht als Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, da in dieser Phase die Versicherungspflicht als Waisenrentner die Versicherungspflicht als Student, Praktikant, Auszubildender im Zweiten Bildungsweg nach § 5 Abs. 7 SGB V verdrängt (vgl. Abschnitt 1.5.1). Nach Erreichen dieser Altersgrenze dreht sich dieses Vorrang-/Nachrangverhältnis um und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdS lebt wieder auf. Die Befreiungwirkt sich gleichermaßen auch auf die nachrangige Versicherungspflicht als Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V aus.

[6] Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung nicht möglich (vgl. § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 SGB V).

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