[1] Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist seit dem 1.1.2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt. Seit diesem Zeitpunkt ist in § 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und daneben in § 6 Abs. 7 SGB V eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze normiert. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die betragsmäßig niedriger ist als die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Die Voraussetzungen der Bestands- und Vertrauensschutzregelung erfüllen hingegen Personen, die am 31.12.2002 aufgrund einer anderen Statuszugehörigkeit (z. B. als Beamte oder selbstständig Tätige) privat krankenversichert waren, nicht. Eine substitutive Krankenversicherung (§ 146 VAG) ist eine private Krankenversicherung, die dem vollständigen oder teilweisen Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung dient; hierzu gehört beispielsweise die private Krankheitsvollversicherung. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für die unter die Bestands- und Vertrauensschutzregelung fallenden Arbeitnehmer sowohl in dem am 31.12.2002 bestehenden Beschäftigungsverhältnis anwendbar als auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse zu beachten, selbst wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) bestanden hat. Für alle Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze erfüllen, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V.

[2] Die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden in der Rechtsverordnung zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung nach § 160 SGB VI zum 1.1. eines jeden Jahres von der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen fortgeschrieben und neu festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2 SGB V).

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