[1] Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverbot im Laufe eines Monats und übersteigen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, ist hinsichtlich der Erstattung zunächst danach zu differenzieren, ob die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung (vgl. Abschnitt 3.2.3) die Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

a)

pauschal erstattet, ohne die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten,

oder

b) unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet.

[2] Im Falle von a) werden die auf das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG (Mutterschutzlohn) entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal berücksichtigt.

[3] Im Falle von b) ist das Arbeitsentgelt als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Beispiel 8

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma X in den alten Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 16.7.2019 wird ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen.
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 1.7. bis 15.7.2019 7.000 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG vom 16.7. bis 31.7.2019 7.000 EUR
Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: 7.000 EUR x 6.700 EUR : 14.000 EUR = 3.350 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

Beispiel 9

Wie Beispiel 8, das Beschäftigungsverbot beginnt allerdings am 31.7.2019.
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 1.7. bis 30.7.2019 13.500,00 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG am 31.7.2019 500,00 EUR
Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: 500,00 EUR x 6.700,00 EUR : 14.000,00 EUR = 239,29 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

[3] Das zuvor beschriebene Verfahren zur Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen werdende und stillende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise mit der Arbeit aussetzen und Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG sowie Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten sind. Auch diese Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und nehmen den gleichen Rang ein wie das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Beispiel 10

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma X in den neuen Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1.7.2019 wird wegen eines Nachtarbeitsverbotes eine Zulage nach § 18 i.V.m. § 5 Abs. 1 MuSchG gezahlt.
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 1.7. bis 31.7.2019 3.600,00 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG vom 16.7. bis 31.7.2019 1.000,00 EUR
Hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind keine Begrenzungen vorzunehmen. Die anteilige Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist wie folgt zu ermitteln: 1.000,00 EUR x 4.537,50 EUR : 4.600 EUR = 986,41 EUR.

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