a) bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis

Nach [akt.] § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden [akt.] Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist.

b) bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach [akt.] § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt oder nur mit einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ([akt.] z.B. wegen Elternzeit ) gezahlt wird. Da eine Zuordnung nur zum letzten [akt.] Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls brauchen von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu werden; Ausnahmen [akt.] gelten aufgrund der Regelung im § 23d SGB IV für Abgeltungen von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses und vgl. Ausführungen unter Abschnitt Xl.3.

Beispiel 1 [2023 aktualisiert]

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.4.2023

Weihnachtsgeld im November 2023

Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2023 zuzuordnen.

Beispiel 2 [2023 aktualisiert]

Krankengeldbezug vom 30.11.2022 bis laufend

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.4.2023

Weihnachtsgeld im November 2023

Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2023 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2023 von dem Arbeitgeber, der das Weihnachtsgeld zahlt, kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das Weihnachtsgeld nicht der Beitragspflicht.

[Beispiel 3

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2022

Gewinnbeteiligung für 2022 ausgezahlt im Mai 2023

Kein Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2023. Daher keine Zuordnung möglich. Die Gewinnbeteiligung wird nicht verbeitragt.

Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde § 23d SGB IV eingefügt. Danach findet für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.]

[Beispiel 4

Seit Jahren beschäftigter Arbeitnehmer befindet sich seit dem 1.11.2020 in Elternzeit. Vereinbarte Dauer bis zum 30.4.2023. Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum 30.4.2023. Auszahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.500 EUR und einer Abgeltung in Höhe von 3.500 EUR von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet ist. Die Auszahlung beider Abgeltungen erfolgt im Juli 2023.

Das Beschäftigungsverhältnis ruht während der Elternzeit; daher kein Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2023 und keine Zuordnung der Urlaubsabgeltung möglich. Die Urlaubsabgeltung wird nicht verbeitragt. Die Abgeltung von Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben in Höhe von 3.500 EUR ist dem Oktober 2020 zuzuordnen. Sie wird in Höhe der Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze vom 1.1. bis zum 31.10.2020 und dem für diesen Zeitraum bereits verbeitragtem Arbeitsentgelt beitragspflichtig.]

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