Zusammenfassung

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.02.1995 erste Erläuterungen zur Einbeziehung nicht erwerbstätiger Pflegepersonen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl Teil I, Seite 1014 ff) gegeben. Auf Grund der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen insbesondere durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl Teil I, Seite 1254), der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des seit dem 1. Mai 2001 geltenden Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger erfolgte eine Neufassung des Gemeinsamen Rundschreibens.

1 Versicherter Personenkreis/Versicherungsumfang

1.1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 44 Abs. 1 Satz 6 SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII.

1.2 Allgemeines

Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 6 SGB XI hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Konkretisiert wird der versicherte Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII.

Der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII besteht nicht, wenn die Pflegeperson für ihre Pflegetätigkeit bereits zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Beschäftigte), Nr. 5 (landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten/Lebenspartner), Nr. 9 (im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige) oder Nr. 10 (ehrenamtlich Tätige) genannten unfallversicherten Personenkreise gehört (§ 135 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB VII). Besteht nach keiner der erwähnten Vorschriften des § 2 Abs. 1 SGB VII Versicherungsschutz, kann dieser nach § 2 Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben sein.

Der Unfallversicherungsschutz nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII erstreckt sich auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung gelten die §§ 7 bis 9, 11 und 12 SGB VII.

1.3 Versicherter Personenkreis

Unfallversichert sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI.

Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören vornehmlich Familienangehörige und Verwandte (auch wenn sie mit dem Gepflegten im gleichen Haushalt leben) sowie Nachbarn und Freunde.

Der zeitliche Umfang der Pflegetätigkeit spielt keine Rolle. Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einer Pflegetätigkeit von weniger als 14 Wochenstunden. Selbst einmalige oder kurzfristige Pflegetätigkeiten lösen den Unfallversicherungsschutz aus (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R –).

1.3.1 Nicht erwerbsmäßige Pflege

Insbesondere bei Pflege durch nahe Verwandte und sonstige Familienangehörige des Pflegebedürftigen besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Pflegetätigkeit ungeachtet der Höhe der finanziellen Zuwendung, die die Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird.

Dies gilt auch für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Zuwendung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson den Umfang des für die jeweilige Pflegestufe in § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgelegten Pflegegeldes nicht überschreitet. Übersteigt die finanzielle Zuwendung an die Pflegeperson die Grenzwerte, ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit gleichwohl nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Die Grenzwerte gelten auch dann nicht als überschritten, wenn der Pflegebedürftige zwar Sachleistungen (z. B. nach § 36 SGB XI) oder kombinierte Sach- und Geldleistungen (z. B. nach § 38 SGB XI) erhält, die Höhe der Zuwendung an die Pflegeperson aber dennoch in voller Höhe den in § 37 SGB XI genannten Beträgen entspricht. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen zwischen mehreren Pflegepersonen geteilt, ist zur Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden, das "dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI" anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit der einzelnen Pflegeperson zu berücksichtigen.

Erwerbsmäßig ist eine Pflegetätigkeit immer dann, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z. B. mit dem Pflegebedürftigen, mit einem Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege oder einem privaten ambulanten Pflegedienst) oder als selbständig Tätiger (z. B. als Unternehmer eines privaten Pflegedienstes) durchgeführt wird.

1.3.2 Häusliche Umgebung

Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person ausgeübt wird. Häusliche Umgebung ist auch anzunehmen, wenn der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder in einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheb...

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