Insbesondere bei Pflege durch nahe Verwandte und sonstige Familienangehörige des Pflegebedürftigen besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Pflegetätigkeit ungeachtet der Höhe der finanziellen Zuwendung, die die Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird.

Dies gilt auch für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Zuwendung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson den Umfang des für die jeweilige Pflegestufe in § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgelegten Pflegegeldes nicht überschreitet. Übersteigt die finanzielle Zuwendung an die Pflegeperson die Grenzwerte, ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit gleichwohl nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Die Grenzwerte gelten auch dann nicht als überschritten, wenn der Pflegebedürftige zwar Sachleistungen (z. B. nach § 36 SGB XI) oder kombinierte Sach- und Geldleistungen (z. B. nach § 38 SGB XI) erhält, die Höhe der Zuwendung an die Pflegeperson aber dennoch in voller Höhe den in § 37 SGB XI genannten Beträgen entspricht. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen zwischen mehreren Pflegepersonen geteilt, ist zur Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden, das "dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI" anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit der einzelnen Pflegeperson zu berücksichtigen.

Erwerbsmäßig ist eine Pflegetätigkeit immer dann, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z. B. mit dem Pflegebedürftigen, mit einem Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege oder einem privaten ambulanten Pflegedienst) oder als selbständig Tätiger (z. B. als Unternehmer eines privaten Pflegedienstes) durchgeführt wird.

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