[1] Nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht waren Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen, soweit sie originär als solche vereinbart oder zugesagt wurden, nicht beitragspflichtig. Vom 1.1.2004 an sind aufgrund der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch die Kapitalleistungen beitragspflichtig. Insoweit bestimmt die Vorschrift Folgendes:

[2] "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate."

[3] Die Neufassung von § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 1.1.2004 an alle Kapitalleistungen, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht. Voraussetzung ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.

[4] Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.3.1995 – 12 RK 10/94 – (USK 95144), nach der in solchen Fällen Beitragspflicht nicht besteht, ist damit obsolet. Die Neufassung von § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V trägt auch der Entschließung des Deutschen Bundestages zu Abschnitt II der Bundestags-Drucksache 9/884 Rechnung, in der bereits seinerzeit eine Überprüfung der Regelungen über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen durch die Bundesregierung vorgesehen worden ist, um mögliche Umgehungen der Beitragspflicht, z.B. durch verstärkt vereinbarte originäre Einmalzahlungen, auszuschließen.

[5] Der Einbeziehung von originär vereinbarten Kapitalleistungen in die Beitragspflicht steht auch nicht die allgemeine Definition des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V entgegen, wonach es sich bei Versorgungsbezügen um der Rente vergleichbare Einnahmen handeln muss und insoweit nur laufende Bezüge erfasst wären. Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich um eine Leistung zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder um eine Versorgung bei Erwerbsminderung handelt und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben besteht.

2.7.1 Umfang der Beitragspflicht

[1] Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalleistung wird auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen.

[2] Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von zehn Jahren (120 Monaten) versterben, endet auch die Beitragspflicht mit diesem Zeitpunkt. Die Erben zahlen keine Beiträge für den Zeitraum zwischen Tod und Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Für die Hinterbliebenen kann eine eigene Beitragspflicht entstehen, wenn diese als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.

[3] Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV ([akt.: 2006 = 122,50 EUR]) nicht übersteigt. Dies hat zur Folge, dass Kapitalleistungen, die im [akt.: Kalenderjahr 2006 nicht mehr als 14.700 EUR] betragen, dann beitragsfrei bleiben, wenn der Versicherte keine weiteren Versorgungsbezüge erhält.

[4] Gerade bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung schon fließt, der Versicherte aber noch weiterarbeitet. Auch in diesen Fällen beginnt die Zehn-Jahres-Frist mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Monats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in der der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Die Zehn-Jahres-Frist wird dadurch nicht verändert.

[5] Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle der Krankenkasse die Höhe der Kapitalleistung zu melden. Der Versicherte ist verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse mitzuteilen ([akt.: § 200 Satz 3 SGB V]).

2.7.2 Keine Beitragspflicht von Kapitalleistungen in Bestandsfällen

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt für alle Versorgungszusagen – auch in laufenden Verträgen – bei denen der Versicherungsfall (Versorgungsfall) nach dem 31.12.2003 eintritt. Bei Versicherungsfällen/Versorgungsfällen vor dem 1.1.2004 gilt weiterhin das bisherige Recht; d. h., die Kapitalleistung ist nicht beitragspflichtig, sofern sie vor dem Eintritt des Versicherungs-/Versorgungsfalles vereinbart oder zugesagt und vo...

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