[1] Die Kostenübernahme der Krankenkasse beschränkt sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse [akt.] aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransportes werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18 SGB V).

[2] Sofern für die jeweilige Fahrt aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit für eine Begleitperson besteht, sind auch die für die Begleitperson entstehenden Fahrkosten zu übernehmen. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob der Selbstbehalt [akt.] in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit [akt.] dem sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag je einfache Fahrt zu belasten.

[3] Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entsprechend ist auch die Höhe der jeweils anzuerkennenden Aufwendungen gesetzlich festgelegt.

5.1 Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels

[1] Primär sind öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Als notwendig sind die Kosten anzusehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.

[2] Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der Ersten Klasse [akt.] nur dann übernommen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung der Zweiten Klasse nicht zumutbar ist.

5.2 Benutzung eines Taxis oder Mietwagens

Die Übernahme der Kosten für ein Taxi oder [akt.] einen Mietwagen kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischem Grunde nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens ist in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Als erstattungsfähige Fahrkosten gelten die im Rahmen der entsprechenden Verträge (§ 133 SGB V) vereinbarten Preise.

5.3 Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges

Die Übernahme der Kosten für einen Transport in einem Krankenkraftwagen oder einem Rettungsfahrzeug kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit für die Benutzung eines Krankenkraftwagens oder eines Rettungsfahrzeuges ist in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Anzuerkennen sind die im Rahmen der Verträge nach § 133 Abs. 1 SGB V vereinbarten Preise bzw. der im Falle einer landes- oder kommunalrechtlichen Festlegung der Beförderungsentgelte von der Krankenkasse ggf. vorgesehene Festbetrag (§ 133 Abs. 2 SGB V).

5.4 Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges

Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, so [akt.] ist für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils auf Grund des [§ 5] Abs. 1 Satz 2 BRKG festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung (zurzeit = 0,30 EUR) zu erstatten, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme eines ansonsten notwendigen öffentlichen Verkehrsmittels, Taxi, Mietwagens, Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges entstanden wären. Um den notwendigen Vergleich zu ermöglichen, ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug erforderlich war. Ohne eine entsprechende Bescheinigung ist die Erstattung auf die fiktiven Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu beschränken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge