[1] Die Krankenkassen haben die Notwendigkeit ambulanter [akt.] Rehabilitationsleistungen oder stationärer Rehabilitationsmaßnahmen vor ihrer Bewilligung unter Zugrundelegung einer eingehenden ärztlichen Verordnung durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Dasselbe gilt für eine Verlängerung der Leistungsdauer. Die Prüfpflicht durch den Medizinischen Dienst soll gewährleisten, dass ambulante [akt.] Rehabilitationsleistungen und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach gleichen Beurteilungsmaßstäben bewertet und ausgerichtet werden. Der Medizinische Dienst beurteilt die medizinische Fragen, die die Krankenkasse für ihre sozialrechtliche Entscheidung benötigt.

[2] [akt.] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation, (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Die Regelung entsprechender Ausnahmen ist in den nach [akt.] § 283 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu schließenden Richtlinien [Begutachtungs-Richtlinien "Vorsorge und Rehabilitation"] vorgesehen.

[3] Die Form der Begutachtung (körperliche Untersuchung oder Begutachtung nach Aktenlage) ist in das Ermessen des Medizinischen Dienstes gestellt. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei Beantragung der Verlängerung einer Maßnahme ist es ggf. sinnvoll, dass in diesen Fällen eine Begutachtung nach Aktenlage erfolgt. Wird eine körperliche Untersuchung erforderlich, soll sie vom Medizinischen Dienst des Aufenthaltsortes durchgeführt werden.

[4] Für die Begutachtung der Verlängerung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist anzumerken, dass die [akt.] Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt sind, für die erforderlichen Feststellungen eine Rehabilitationseinrichtung zu betreten. Die näheren Einzelheiten sind in [akt.] § 276 Abs. 4 SGB V geregelt

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