[1] Die Bemessung des Kurzarbeitergeldes knüpft an [korr.] den Entgeltausfall an, der den Arbeitnehmenden infolge des Arbeitsausfalls entsteht. Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld ist die Nettoentgeltdifferenz. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes. So beträgt das Kurzarbeitergeld bei [korr.] Arbeitnehmenden, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach dem erhöhten Leistungssatz bemessen würde, 67 % (Leistungssatz 1) und für die übrigen Arbeitnehmenden 60 % (Leistungssatz 2) des infolge Arbeitsausfalles entfallenen pauschalierten Nettoentgelts. Wie andere vergleichbare Entgeltersatzleistungen der BA soll das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmenden als pauschalierter Nettobetrag gezahlt werden.

[2] Die Bezugsdauer und -höhe des Kurzarbeitergeldes wurde durch das "Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)" vom 20.5.2020 zur verbesserten sozialen Absicherung infolge der COVID-19-Pandemie [und durch das "Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz)" vom 3.12.2020] erhöht. Hiernach erhalten Beschäftigte gemäß § 421c Abs. 2 SGB III, deren Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt, ab dem vierten Monat des Bezuges (frühestens Juni 2020) Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat in Höhe von 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts erhalten. [korr.] Diese Sonderregelung ist zum 30.6.2022 ausgelaufen. Für Zeiten der Kurzarbeit ab dem 1.7.2022 sind für die Höhe des Kurzarbeitergeldes deshalb wieder generell die Leistungssätze von 60 % bzw. 67 % maßgebend.

[3] Anhand von Tabellen der BA, die wie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die bei Arbeitnehmenden gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge und die unterschiedlichen Leistungssätze berücksichtigen, [korr.] lassen sich der jeweilige pauschalierte Nettobetrag aus gerundetem Sollentgelt (Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmenden ohne Arbeitsausfall erzielt hätten) und Ist-Entgelt (Bruttoentgelt, das die verkürzt arbeitenden Arbeitnehmenden tatsächlich erzielt haben) und die sich dabei ergebende sog. Nettoentgeltdifferenz feststellen.

[4] Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes können auf der Seite der Agentur für Arbeit ("www.arbeitsagentur.de" über die Eingabe des Suchbegriffs – z.B. Kurzarbeitergeld-Berechnung) oder bei der örtlichen Agentur für Arbeit eingesehen werden. Es ist hier zu unterscheiden:

  • die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte und
  • die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben (Geringverdiener).

Beispiel 9 – Berechnung KUG [2022 aktualisiert]

Beschäftigt (50 % Arbeitsausfall)
(Leistungssatz 1 gilt)
Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
(basierend auf den Leistungssätzen des Jahres 2022)
Bruttoarbeitsentgelt Rechnerische Leistungssätze
nach den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten
Lohnsteuerklasse
von bis Leistungssatz I/IV II III V VI
monatlich
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1.230,00 1.249,99 1 662,36 664,64 664,64 581,51 570,57
2 593,15 595,20 595,20 520,75 510,95
1.250,00 1.269,99 1 671,45 675,36 675,36 590,72 576,76
2 601,30 604,80 604,80 529,00 516,50

. . .

2.470,00 2.489,99 1 1.159,77 1.219,35 1.308,85 971,28 945,37
2 1.038,60 1.091,95 1.172,10 869,80 846,60
2.490,00 2.509,99 1 1.167,42 1.227,17 1.317,56 977,87 951,85
2 1.045,45 1.098,95 1.179,90 875,70 852,40

. . .

Soll-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat 2.500,00 EUR
Rechnerischer Leistungssatz lt. Tabelle 1.317,56 EUR
Ist-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat 1.250,00 EUR
Rechnerischer Leistungssatz lt. Tabelle 675,36 EUR
Nettoentgeltdifferenz (= auszuzahlendes KUG im Kalendermonat) 642,20 EUR
Ergebnis:
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen (1.317,56 EUR – 675,36 EUR) ergibt das KUG für den jeweiligen Kalendermonat in Höhe von 642,20 EUR.

[5] Das Kurzarbeitergeld soll [korr.] nach § 106 SGB III allein den sich aus dem erheblichen Arbeitsausfall ergebenden Entgeltausfall ausgleichen. Entgeltausfälle aus anderen Gründen (z.B. unbezahltem Sonderurlaub oder Bummelei) sind deshalb bei der Berechnung zu neutralisieren, d.h. das tatsächlich noch erzielte Ist-Entgelt ist um den Betrag des aus anderen Gründen als der Kurzarbeit ausfallenden Arbeitsentgelts fiktiv zu erhöhen. Das Arbeitsentgelt, das [korr.] von Arbeitgebenden unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes und aufstockend zu diesem gezahlt wird, soll nicht bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes leistungsmindernd angerechnet werden.

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