2.1.1.1.1.4.1 Auszubildende mit Arbeitsentgelt

[1] Auszubildende haben einen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt beziehen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

[2] Näheres zum Ruhen des Krankengeldes siehe unter 6.1.1.1.1 "Auszubildende".

2.1.1.1.1.4.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende, welche weder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt noch einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben (insbesondere bei schulischer Aus- und Weiterbildung oder [korr.] Teilnehmende des Zweiten Bildungsweges), haben keinen Anspruch auf Krankengeld, da ihnen kein Arbeitsentgelt aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausfällt.

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