[1] Beziehen Versicherte andere Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit; Mutterschaftsgeld; Versorgungskrankengeld; vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da die Versicherten nicht zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes von der Arbeit fernbleiben und sie damit die Voraussetzungen des § 45 SGB V nicht erfüllen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V während des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor (siehe hierzu Abschnitt 9.5.4.1 "Mutterschaftsgeld und schwerste Erkrankung eines Kindes").

[2] Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht daher ausschließlich, solange Übergangsgeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) oder Arbeitslosengeld bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V) oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, siehe jedoch Abschnitt 9.5.2 "Sperrzeit").

9.5.1 Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V

[1] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil[1] wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Betreuung oder Pflege des Kindes nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.

[2] Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 45 SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann der arbeitsunfähige Elternteil[2] die Betreuung oder Pflege des Kindes wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.

[3] Sofern Beschäftigte schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) sind und während dieser Zeit die Betreuung oder Pflege ihres Kindes übernimmt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, da sie nicht wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen, sondern dies bereits durch die eigene Erkrankung bedingt ist.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

9.5.2 Bezug von Kurzarbeitergeld

[1] Beziehende von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes fernbleiben (siehe Abschnitt 4.3.1.13 "Beziehende von Kurzarbeitergeld").

[2] Tritt die Erkrankung des Kindes während der Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100%-ige Kurzarbeit) ein, besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da die Versicherten bereits durch die Kurzarbeit "Null" ihrer Arbeit fernbleiben und nicht wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des § 45 SGB V.

[3] Tritt die Erkrankung des Kindes zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Kurzarbeit "Null" ein und soll während der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes eigentlich die Kurzarbeit "Null" beginnen, ist für den gesamten Freistellungszeitraum [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen. Denn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist aufgrund der zuerst eingetretenen Freistellung wegen Erkrankung des Kindes für diese Dauer gesetzlich ausgeschlossen, da die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die [korr.] Arbeitnehmenden die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst nach Ende der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes.

9.5.3 Bezug von Übergangsgeld

[1] Tritt während der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung eine Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ein, die eine Betreuung des erkrankten Kindes notwendig macht, besteht nach § 71 Abs. 3 SGB IX ein Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes durch den zuständigen Leistungsträger (z.B. Rentenversicherungsträger). Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

[2] Je nach Leistungsart wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. In der Tabelle 3 – Fortzahlung Übergangsgeld nach Leistungsarten sind je nach Leistung die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume abgebildet (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversiche...

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