[1] Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Verletztengeld und Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld) gehören zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Entgeltersatzleistung (Zahlbetrag einschließlich ggf. zu tragender Beitragsanteile des Versicherten). Für das Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III wird der Zahlbetrag der Leistung zugrunde gelegt.

[2] Für weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld siehe Abschnitt 9 "Leistungen bei Pflegebedürftigkeit".

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