[1] Nach § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, §§ 61, 64 SGB XII und § 35 BVG.

[2] Eine Entschädigung, die eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihre Tätigkeit von den Pflegebedürftigen erhält, wird insoweit nicht berücksichtigt, als sie das Pflegegeld im Sinne der vorgenannten Vorschriften nicht übersteigt.

[3] Dem Wortlaut des Gesetzes folgend ist das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI grundsätzlich nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird jedoch kurzfristig (bis zu 10 Arbeitstage) als Ausgleich für ein entgangenes Arbeitsentgelt gewährt, sofern für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII beanspruchen kann. Danach unterscheidet sich das Pflegeunterstützungsgeld in seiner Funktion, einen Entgeltausfall auszugleichen, deutlich von den anderen Leistungen der Pflegeversicherung, die hauptsächlich zweckgebunden zur Deckung besonderer Bedürfnisse, die mit der Pflegebedürftigkeit regelmäßig verbunden sind, gewährt werden. Insofern ist es analog anderer Entgeltersatzleistungen (siehe Abschnitt 7 "Entgeltersatzleistungen") als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

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