[1] Als Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtige Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die Übergangsgeld beziehen, gilt nach § 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V 80 v. H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt.

[2] Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die neben dem Übergangsgeld eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, sind die beitragspflichtigen Einnahmen um den Zahlbetrag der Rente zu kürzen (§ 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Damit wird erreicht, dass nicht für beide Leistungen (Übergangsgeld und Rente) beitragsrechtlich die jeweilige Bemessungsgrundlage in unverminderter Höhe anzusetzen ist, zumal es aufgrund von Anrechnungsvorschriften auch im Leistungsrecht in diesen Fällen nicht zu einem ungeschmälerten Doppelbezug beider Leistungen kommt.

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