[1] Das maßgebliche laufende Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Zu diesen Arbeitsstunden gehören auch solche Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde, wie zum Beispiel die Stunden bezahlten Urlaubs, bezahlter Feiertage, bezahlter Freistunden, Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen einer früheren Arbeitsunfähigkeit/Leistung und dergleichen. Unbezahlte entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden.

[2] Außerdem sind auch die tatsächlich in diesem Zeitraum vergüteten Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Mehrarbeit zusätzlich zu einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit führt.

[3] Unter "Zahl der Stunden" sind nicht nur volle Stunden zu verstehen; es können auch Bruchteile von Stunden anfallen (zum Beispiel 1.312,50 EUR erzielt in 160,5 Stunden).

Beispiel 13:

Dem im Entgeltabrechnungszeitraum Juli gezahlten Arbeitsentgelt liegen folgende Stunden zugrunde:

130,0 Stunden normale Arbeitsleistung
 10,5 Stunden Mehrarbeitsstunden
 15,8 Stunden bezahlter Urlaub
 15,0 Stunden Entgeltfortzahlung
171,3 Gesamtarbeitsstunden
Lösung:
Im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum sind insgesamt 171,3 Gesamtarbeitsstunden angefallen. Dieser Wert ist bei der Übergangsgeldberechnung anzusetzen.

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