6.2.1 Statusfeststellungen der Rentenversicherungsträger

[1] Bis zum 31.3.2022 war die BA nach § 336 SGB III an Statusentscheidungen und die damit verbundenen Entscheidungen über die Versicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde. Dies galt für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie auch des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach dem 31.12.2004. Diese leistungsrechtliche Bindung besteht für in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2022 getroffene Statusentscheidungen nach § 7a Abs. 1 SGB IV nach § 453 SGB III fort.

[2] An Statusfeststellungen, die nach dem 31.3.2022 nach § 7a Abs. 1 SGB IV getroffen wurden, ist die BA – wie alle anderen Versicherungsträger – bei ihrer Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV gebunden. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch, soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist (BT-Drucks. 19/29893 S. 30). Dies gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV und – vorbehaltlich der Rechtswirkung nach § 7a Abs. 4c SGB IV – für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV.

[3] Die BA akzeptiert darüber hinaus die Bindung auch für Statusentscheidungen sowie Entscheidungen über die Versicherungspflicht der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nach dem 31.12.2004.

[4] Der Feststellungsbescheid bindet die BA so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X.

6.2 Statusfeststellungen der Einzugsstellen

[1] Stellt die Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fest, tritt grundsätzlich keine Bindungswirkung der BA ein.

[2] Wird von einer Einzugsstelle eine Statusfeststellung ausdrücklich im Hinblick auf eine Bindung der BA an die Feststellung einer Beschäftigung begehrt, wird diese,

  • sofern über den Status in der ausgeübten Tätigkeit noch keine Entscheidung (nach den §§ 7a, 28h Abs. 2 oder 28p SGB IV) getroffen wurde und
  • sie selbst die ausgeübte Tätigkeit unverbindlich als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert,

den Vertragspartnern empfehlen, auf eine Entscheidung im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV zu verzichten und stattdessen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – zur Sicherstellung der Bindung der BA – eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu beantragen.

[3] Eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann auch in den Fällen beantragt werden, in denen für die von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfassten Personen zunächst keine Meldung erstattet wurde, weil die Vertragsparteien bisher davon ausgingen, die Tätigkeit würde kein Beschäftigungsverhältnis begründen; diese Einschätzung nunmehr aber überprüft werden soll.

[4] Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird sich in derartigen Fällen nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 7a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB IV berufen.

[5] Wird die ausgeübte Tätigkeit von der Einzugsstelle nicht als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert sowie in den Fällen, in denen die Einzugsstelle ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Bindungswirkung nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV angegangen wird, trifft sie eine Entscheidung im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV.

6.3 Statusfeststellungen in Bestands- und Übergangsfällen

[1] Hatte die Agentur für Arbeit eine Zustimmungserklärung nach § 336 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung abgegeben, war sie an diese Erklärung bis zu fünf Jahre leistungsrechtlich gebunden. Gleichwohl wird die BA in analoger Anwendung des § 336 SGB III i.d.F. vom 1.1.2005 bis 31.3.2022 sowie des § 453 SGB III ihre leistungsrechtliche Bindung in diesen Fällen auch nach Ablauf der Bindungsfrist der Erklärung akzeptieren, sofern sich die für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben.

[2] Die BA erklärt sich darüber hinaus ebenfalls leistungsrechtlich gebunden an Entscheidungen der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 SGB IV im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren während des Zeitraums:

  • vom 1.1.2005 bis 31.5.2010 über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die diese Beschäftigung vor dem 1.1.2005 aufgenommen hatten. Diese Entscheidungen sind der BA im Leistungsfall ggf. vorzulegen.
  • vom 1.1.2005 bis 31.5.2010 über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Ehegatten/Lebenspartnern des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob diese Beschäftigung vor oder nach dem 1.1.2005 aufgenommen wurde. Bei Beschäftigungsaufnahme vor dem 1.1.2005 sind diese Entscheidungen der BA im Leistungsfall ggf. vorzulegen. Bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.12.2004 wird die BA im maschinellen DEÜV-Meldeverfahren über die Entscheidung unterrichtet.
  • vom 1.1.2...

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