[1] Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist eine Person auf Antrag zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen, soweit der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung auf diese Person hat, z.B. bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (z.B. § 48 SGB I. . .). Sie ist, soweit sie der Behörde bekannt ist, noch vor Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen; gleiches gilt, wenn diese Person erst im Verfahren der Behörde bekannt wird.

[2] Hat diese Person keinen Antrag gestellt, kann die Behörde sie von Amts wegen zum Verfahren hinzuziehen, da in diesem Fall ihre rechtlichen Interessen (i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X) durch das Verfahren berührt werden können. Während im Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Hinzuziehung nach Antrag zwingend geboten ist, kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Hinzuziehung entscheiden.

[3] . . .

[4] Nach § 12 Abs. 3 SGB X ist am Verfahren nicht beteiligt, wer lediglich anzuhören ist. Damit ist nicht der Fall des § 24 SGB X gemeint; der dort genannte Personenkreis ist immer beteiligt. § 12 Abs. 3 SGB X betrifft Gutachter, Sachverständige und andere Behörden, die nicht verfahrensleitend tätig werden.

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