Dem Gewerbeaufsichtsamt stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, die Einhaltung der geprüften Schutzvorschriften sicherzustellen.

Das Revisionsschreiben ist die erste Stufe der möglichen Maßnahmen. Es enthält das Ergebnis der durchgeführten Besichtigung. Die für notwendig gehaltenen Arbeitsschutzmaßnahmen werden aufgeführt und dem Arbeitgeber wird eine Frist zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen gesetzt. Regelmäßig kommen Revisionsschreiben nur bei geringfügigen Beanstandungen in Betracht.

Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch eine Anordnung[1] erlassen. Diese ist ein Verwaltungsakt. Für ein ordnungsgemäßes Verfahren muss der Betroffene angehört worden sein. Eine Anordnung muss zudem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Hieran ist sie eindeutig von einem Revisionsschreiben zu unterscheiden. Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen.

Zusätzlich kann das Gewerbeaufsichtsamt Zwangsmaßnahmen erlassen. Diese sind in den Vollstreckungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Es kann sich z. B. um Zwangsgeld, kostenpflichtige Ersatzvornahme und eine Anwendung unmittelbaren Zwangs handeln.

Zu beachten sind auch die Bußgeldvorschriften des § 25 ArbSchG und die Strafvorschriften des § 26 ArbSchG.

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